Ausgenommen davon sind:
- Einzelbäume (d.h. Bäume, die nicht innerhalb einer Reihe, Allee, geschlossenen Gruppe, eines geschlossenen Bestandes oder Knicks stehen) mit einem Stammdurchmesser unter 25 cm in 1,30 m Höhe gemessen!
- dabei zu unterscheiden sind heimische, geschützte Laubbäume/Nadelbäume (Eichen, Buchen, Linden, Ahorn usw.) und nicht geschützte, „minderwertige“ Baumarten (z.B. Birken, Fichten/Nadelgehölze)
- Obstbäume (Apfelbaum/Kirschbaum/Pflaumenbaum/Kulturbäume)
- das übliche Beschneiden der Hecke und Grundstücksbepflanzungen (der jeweilige Jahreszuwachs).
Genehmigungen für das Fällen oder den Rückschnitt von Bäumen in Hamburg
Genehmigungen für das Fällen oder den Rückschnitt von Bäumen können erteilt werden, wenn ein ausnahmefähiger Sachverhalt vorliegt, d.h. wenn:
der Baum stark geschädigt, absterbend oder tot ist, umzustürzen oder zu brechen droht, der Baum ein zulässiges Bauvorhaben behindert und nicht von besonderer Bedeutung ist,
der Baum in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung beeinträchtigt, (z.B. in dem er alle Wohnräume des Hauses so sehr verdunkelt, dass die Wohnqualität in einem erheblichen Maß beeinträchtigt ist). In diesen Fällen ist in der Abwägung die Bedeutung des Baumes für das Landschaftsbild und sein ökologischer Wert mit zu berücksichtigen.
Gefahr im Verzug und vorbeugender Baumschnitt
Das Entfernen oder Kürzen von Ästen und Zweigen ist genehmigungsfähig, wenn diese bruchgefährdet sind, wenn sie direkt auf ein Dach oder eine Hauswand schlagen, das Betreten
oder Befahren eines Grundstückes wesentlich behindern oder in den vorgeschriebenen Freiraum einer Straße wachsen, Straßenbeleuchtung verschatten, Ampeln verdecken oder wenn es sich um baumerhaltende Pflegeschnitte handelt. Üblicherweise werden Fällgenehmigungen mit der Auflage von Ersatzpflanzungen verbunden. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers.
Zur Abwehr akuter Gefahren
z. B. bei schweren Sturmschäden darf der Baum sofort gefällt bzw. die Gefahr beseitigt werden. Die Gefahrensituation bzw. Fällung ist mit Hilfe von Fotos o.ä. zu dokumentieren und der zuständigen Dienststelle der Bezirksämter anzuzeigen.
Nicht genehmigt wird z.B. das Fällen eines Baumes, wenn er nur Nebenräume verschattet oder in einer geplanten Einfahrt steht, die verlegt werden kann.
Natürliche Beeinträchtigungen wie Beschattung, Wurzeldruck, Pollenflug, Blüten, Samen, Frucht und Laubfall und die damit verbundene Mehrarbeit sind dem Grundstückseigentümer zuzumuten.
Strafen bei Verstößen
Verstöße gegen die Bestimmungen der Baumschutzverordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 29 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes verfolgt und mit einem Bußgeld belegt werden.
Hinweis zur Verkehrssicherungspflicht:
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich dem Baum und Grundeigentümer. Dieser hat in angemessenen Abständen eine sorgfältige Sichtprüfung vorzunehmen. Dies gilt auch bei Ablehnung eines Antrages, d.h. der Eigentümer bleibt verantwortlich für die Verkehrssicherheit des Baumes. Falls Sie als Eigentümer unsicher sind, ob die Standsicherheit des Baumes gegeben ist, sollten Sie eine eingehende fachliche Untersuchung eines spezialisierten Sachverständigen für Baumpflege veranlassen. Wenn Umstände vorliegen, die auf eine Gefährdung hinweisen, wird das Bezirksamt die Angelegenheit auf Antrag neu prüfen und dem Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit zustimmen.